Satzung

Präambel

Die altehrwürdige Schützengesellschaft Coburg 1354 e.V. steht unter dem Protektorat Seiner Hoheit  Andreas Prinz von Sachsen, Coburg und Gotha.
I. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck des Vereins

§1

  1. Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Coburg 1354 e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Coburg.
  3. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Coburg.
  4. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Bayrischen Sport-Schützenbundes.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

  1. Der über 650 Jahre alte Verein fördert den Schießsport, indem er selbst Schießsportveranstaltungen durchführt und seinen Mitgliedern die Teilnahme an gleichartigen Veranstaltungen ermöglicht. Der Verein pflegt Tradition und Brauchtum und führt Maßnahmen durch, die das Schützenwesen und das kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Stadt Coburg fördern.
  2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn; er betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträge (§3 Nr. 26 und 26a EstG) begünstigt werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§3

  1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, natürliche und jede juristische Person werden.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Oberschützenmeister zu richten. Der Antragsteller benötigt 2 Bürgen aus den Reihen der Mitglieder, die das Gesuch befürworten. Über den Antrag entscheiden der Gesamtvorstand und Ausschuss mit 4/5 Stimmenmehrheit.
    Die Aufnahme kann auf Beschluss von Gesamtvorstand und Ausschuss zunächst für 1 Jahr zur Probe erfolgen. Am Ende der Probezeit entscheiden Gesamtvorstand und Ausschuss endgültig mit 4/5 Stimmenmehrheit über den Aufnahmeantrag.
    Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist unanfechtbar. Entscheidungsgründe müssen nicht bekanntgegeben werden.
    Neuaufnahmen werden in der Hauptversammlung bekanntgegeben.

§4

  1. Mitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Für den Beschluss des Ausschusses ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung und Zahlung von Verbandsbeträgen befreit.

§5

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod,   Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Oberschützenmeister. Das ausscheidende Mitglied bleibt zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres verpflichtet.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss von Vorstand und Ausschuss mit 4/5 Mehrheit. Der Ausschluss ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
  • wenn es sich in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig macht, seine Pflichten gröblich vernachlässigt, oder dem Zweck des Vereins vorsätzlich zuwiderhandelt.
  • wenn es mit der Bezahlung der Vereinsbeiträge bis 31.12. des Geschäftsjahres im Rückstand ist.
  • Das ausgeschlossene Mitglied hat des Recht, innerhalb eines Monat nach der schriftlichen Mitteilung über seinen Ausschluss hiergegen Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist schriftlich mit Angabe von Gründen an den Oberschützenmeister zu richten. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegen das Vereinsvermögen. Eine Rückzahlung bereits im Voraus entrichteter Beiträge erfolgt nicht.

III. Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§6

  1. Bei Beginn der Mitgliedschaft ist gegen Aushändigung der Aufnahmeurkunde eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet einen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
  3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages beschließt die ordentliche Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit jeweils für das folgende Geschäftsjahr.
  4. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit Bearbeitungsgebühren – insbesondere bei fehlender Einzugsermächtigung – und Mahngebühren für den Beitragseinzug festsetzen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Stimmenmehrheit in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage beschließen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.
  6. Der Vorstand kann im Einzelfall Ermäßigungen und Stundungen festsetzen.
  7. Stimmberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

§7

  1. Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der Hausordnung und etwaiger sonstiger Vorschriften benützen.
  2. Die Mitglieder sind gehalten, an den Veranstaltungen des Vereins regelmäßig teilzunehmen. Die Teilnahme am jährlichen Königsschießen ist eine Ehrenpflicht.
  3. Die offizielle Kleidung der Schützen ist der Schützenanzug. Näheres regelt, auch für die Damen unter den Mitgliedern, eine Anzugs- und Bekleidungsordnung.
  4. Das Tragen des Schützenanzugs ist bei offiziellen Veranstaltungen des Vereins Pflicht.

IV. Organe des Vereins

§8

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Ausschuss
  3. die Mitgliederversammlung

§9

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Oberschützenmeister als Vorsitzenden
  2. dem 1. Schützenmeister als stellvertretenden Vorsitzenden
    Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein je alleine. Im Innenverhältnis gilt, dass der 1. Schützenmeister von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Oberschützenmeister verhindert ist.
  3. dem 2. Schützenmeister
  4. dem 1. Schatzmeister
  5. dem 2. Schatzmeister
  6. dem 1. Schriftführer
  7. dem 2. Schriftführer
  8. dem 1. Platzmeister
    als erweiterter Vorstand. Dieser ist von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen.

§10

  1. Der Oberschützenmeister ist der oberste Repräsentant des Vereins. Er führt den Vorsitz bei den Vorstands- und Ausschusssitzungen und bei den Mitgliederversammlungen.
  2. der 1. Schützenmeister leitet das Schießwesen. Er vertritt den Oberschützenmeister bei dessen Verhinderung und übernimmt die Rechte und Pflichten bei dessen Ausscheiden bis zur Ergänzungswahl.
  3. Der 2. Schützenmeister vertritt den 1. Schützenmeister bei dessen Verhinderung und übernimmt die Rechte und Pflichten des 1. Schützenmeisters bei dessen Ausscheiden bis zur Ergänzungswahl. Seine Vertretungsbefugnis erstreckt sich jedoch nicht auf die Rechte aus § 26 BGB (vgl. §9 der Satzung). Im Übrigen unterstützt er den 1. Schützenmeister bei der Leitung und Organisation des Schießwesens.
  4. Der 1. Schatzmeister verwaltet das gesamte Vereinsvermögen; über Einnahmen und Ausgaben hat er ordnungsgemäß Buch zu führen. Der Schatzmeister hat jährlich der ordentlichen Hauptversammlung einen, von 2 Kassenrevisoren geprüften, Kassenbericht zu erstatten. Außerdem obliegt ihm die Aufstellung des Haushaltsvorschlages für das folgende Geschäftsjahr und dessen Vorlage an den Ausschuss.
  5. Der 2. Schatzmeister vertritt den 1. Schatzmeister bei dessen Verhinderung und übernimmt die Rechte und Pflichten des 1. Schatzmeisters bei dessen Ausscheiden bis zur Ergänzungswahl. Er ist verantwortlich für das Beitragswesen und die finanzielle Abwicklung des Hauptschiessens.
  6. Der 1. Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen; ihm obliegt auch das Führen der Mitgliederliste und evtl. sonst notweniger Karteien. Er führt die Vereinschronik und das Registerbuch. In allen Vorstands- und Ausschusssitzungen sowie in den Mitgliederversammlungen führt der 1. Schriftführer Protokoll. Die Protokolle sollen den Ablauf der Sitzungen im Wesentlichen wiedergeben; gefasste Beschlüsse sind wörtlich niederzuschreiben. Die Protokolle sind vom 1. Schriftführer und vom Oberschützenmeister bzw. dessen Vertreter zu unterzeichnen.
  7. Der 2. Schriftführer vertritt den 1. Schriftführer bei dessen Verhinderung und übernimmt die Rechte und Pflichten des 1. Schriftführers bei dessen Ausscheiden bis zur Ergänzungswahl. Im Übrigen unterstützt er den 1. Schriftführer durch die Übernahme von Arbeiten aus dessen Aufgabenbereich.
  8. Der Platzmeister ist für die gesamte Organisation und für die vertragliche, technische und finanzielle Abwicklung des Vogelschießens zuständig; er unterliegt dabei nur dem Weisungsrecht des Oberschützenmeisters. Einnahmen und Ausgaben hat er ordnungsgemäß aufzuzeichnen und mit dem 1. Schatzmeister abzurechnen.

§11

  1. Der Ausschuss besteht aus 10 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern und bei Bedarf 1 Jugendvertreter. Der Jugendvertreter wird von der Jugendversammlung gewählt; er muss gesetzlich volljährig sein und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
    Der Ausschuss tagt unter der Leitung des Vorstandes.
  2. Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn zu beraten. Der Ausschuss bestellt – vorzugsweise aus seinen Reihen – je einen Vergnügungswart nebst Stellvertreter, Jugendleiter, Inventarverwalter, Archivverwalter, Pressewart und wählt bei Bedarf aus dem Kreis des erweiterten Vorstandes oder Ausschusses den 2. Platzmeister. Eine Bestellung zu einem der genannten Ämter kann nur abgelehnt werden, wenn das betreffende Amt bereits ausgeübt wurde. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
  3. Dem Ausschuss obliegt es insbesondere,
    • die Hausordnung zu erlassen,
    • die Anzugs- und Bekleidungsordnung zu erlassen,
    • bei historischen Aufzügen, Veranstaltungen und sonstigen Festlichkeiten Unterausschüsse zu bilden,
    • den Haushaltsvoranschlag für das folgende Geschäftsjahr zu prüfen.
  4. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von 2/3 seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vorzeitig aus, findet in der darauf folgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt.
  6. Ehrenmitglieder, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung zu Ehrenmitgliedern dem Vorstand oder Ausschuss angehören, behalten ihr Mandat im Ausschuss für unbestimmte Zeit. Nach Ablauf der Amtsperiode, für die sie gewählt wurden, haben sie jedoch nur noch beratende Funktion ohne Stimmrecht.
  7. Der Protektor der Gesellschaft hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses teilzunehmen.

§12

  1. Der Vorstand und Ausschuss werden jeweils für 4 Jahre, die Kassenrevisoren für jeweils 2 Jahre von der ordentlichen Hauptversammlung gewählt: Vorstand und Kassenrevisoren mit einfacher Stimmenmehrheit, der Ausschuss mit relativer Stimmenmehrheit. Die Wahlen zum Vorstand und zum Ausschuss werden um 2 Jahre voneinander versetzt durchgeführt.

§13

  1. Alle Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen, die im Interesse des Vereins getätigt werden, können in angemessener Weise ersetzt werden.

§14

  1. Zur Erfüllung des Vereinszwecks finden Mitgliederversammlungen statt.
  2. Alljährlich im ersten Viertel eines Geschäftsjahres muss eine Mitgliederversammlung (ordentliche Hauptversammlung) stattfinden. Ihre Tagesordnung hat sich in der Regel auf folgende Punkte zu erstrecken.
    • Verlesung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
    • Geschäftsbericht des Oberschützenmeisters
    • Geschäftsbericht der 1. Schützenmeisters
    • Kassenbericht des Schatzmeisters
    • Bericht der Kassenrevisoren
    • Entlastung des Vorstandes
    • Genehmigung des Haushaltsvorschlages
    • Festsetzung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages, evtl. Umlagen sowie der Bearbeitungs- und Mahngebühren für das folgende Geschäftsjahr (§6 der Satzung)
    • Wahlen (Vorstand, Ausschuss, Kassenrevisoren)
    • Verschiedenes
  3. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindesten zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung durch Rundschreiben einzuladen.
  4. Anträge zur Tagesordnung, die spätestens 1 Woche vor dem Tage der Versammlung schriftlich beim Oberschützenmeister gestellt werden, sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht die Satzung eine gesteigerte Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei einfacher Stimmenmehrheit zählen Enthaltungen nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  6. Auch für eine Änderung der Satzung ist einfache Stimmenmehrheit ausreichend. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist eine Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
  7. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Auf Antrag eines Drittels der erschienenen Mitglieder muss die Abstimmung schriftlich erfolgen.
  8. Wahlen werden grundsätzlich mit Stimmzetteln durchgeführt. Auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Wahlhandlung auch auf andere Weise, z.B. durch Zuruf erfolgen.
  9. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert (hierüber entscheidet der Vorstand), oder wenn mindestens der vierte Teil aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Für die außerordentliche Hauptversammlung gelten die Absätze 3 – 8 entsprechend.

V. Auflösung des Vereins

§15

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Zur Wirksamkeit eines solchen Beschlusses ist es erforderlich, das sich mindestens 4/5 aller Mitglieder an der Abstimmung beteiligen und sich eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung des Vereins entscheiden.
  2. Sind zu der in Absatz 1 genannten Versammlung weniger als 4/5 aller Mitglieder erschienen oder bleibt die Beteiligung an der Abstimmung unter dieser Quote, so ist eine weitere außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die ihre Beschlüsse dann mit 4/5 der Stimmen der erschienenen Mitglieder fasst.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fallen die Liegenschaften und das sonstige Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zwecke der Förderung und des Erhalts Coburger Kulturguts.

Geändert in der Hauptversammlung am 25. März 2015